So langsam trudeln sie ein: Die E-Mails und Briefe von Dienstleistern, doch bitte beigefügte Einverständniserklärung auszufüllen, damit man auch zukünftig noch Mediadaten, Produktinformationen und Ähnliches zusenden kann. Am 31. August 2012 endet eine im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgesehene Übergangsfrist. Danach durften Daten, die vor dem 01. September 2009 erhoben wurden, auch ohne Einwilligung des Empfängers für Werbezwecke genutzt werden.
Und auch auf europäischer Ebene tut sich etwas. Besserer Schutz der Privatsphäre, und das für alle: Viviane Reding, Justizkommissarin der Europäischen Union, hat Ende Januar einen Entwurf für eine Allgemeine Europäische Datenschutzverordnung vorgelegt. Diese wird unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten und bisheriges nationales Recht ablösen. Zwar müssen der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament noch zustimmen (und das kann dauern …), dennoch hat sich insbesondere der Deutsche Direktmarketing Verband (DDV) schon einmal genauer mit dem befasst, was da kommen mag. Ausführlichere Informationen sind hier zusammengestellt, wir bieten eine kleine Zusammenfassung.
Erleichtert ist man, dass es im Rahmen des Direktmarketings keine generelle Einwilligungslösung geben wird, die Ausnahmeregelungen aus dem BDSG (Kommunikation mit Bestandskunden, Nutzung allgemein zugänglicher Adressverzeichnisse, berufsbezogene Werbung) außer Kraft gesetzt hätte. Allerdings befürchtet man, dass der Aufbau dieser allgemein zugänglichen Adressverzeichnisse in Zukunft erschwert wird. So ist beispielsweise unklar, inwieweit Adressdienstleister zukünftig die notwendige Zweckbindung im Sinne ihrer Kunden handhaben dürfen. Ein „Interesse Dritter“, wie es das BDSG vorsieht, ist in der EU-Verordnung nicht mehr eindeutig vermerkt. Problematisch findet man in diesem Zusammenhang das sehr explizite Recht, nun jederzeit die Einwilligung zu Direktmarketingmaßnahmen zurückziehen zu können. Sind zuvor bereits die Daten an Dritte weitergegeben worden, so dürfen diese die Daten eigentlich nicht mehr verarbeiten. In der Praxis könnte eine solche unbedingte Gewährleistung schwierig werden. Das BDSG hat bisher die Übermittlung als zulässig erachtet, sofern zum Zeitpunkt des Vertrags eine Einwilligung vorlag und das Rücknahmerecht in diesen Fällen nicht so klar geregelt.
Und auch das „Recht auf Vergessenwerden“, im Zeitalter von Facebook und Co. immer häufiger gefordert, kann in der praktischen Umsetzung schwierig werden. Denn im Rahmen des Direktmarketings möchte der Betroffene vermutlich lediglich nicht mehr angeschrieben werden. Eine Kennzeichnung statt einer Löschung wäre hier angebracht, um auszuschließen, dass die Daten zu einem späteren Zeitpunkt nicht zufällig doch noch einmal gesammelt und zu Werbezwecken benutzt werden.
Natürlich hat sich auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der EU-Verordnung beschäftigt – und bewertet einiges naturgemäß anders als der DDV. Einen Überblick gibt es hier.
Ich möchte auf folgendes hinweisen:
Das zunächst in Frage gestellte Sonderrecht des deutschen Kirchlichen Datenschutzes soll bestehen bleiben, sofern dieses nicht hinter EU-Recht zurück fällt. Eine Datenschutzverordnung, auf Basis des neuen BDSG und unter Berücksichtigung der Grundstrukturen des EU-Datenschutzrechtes soll im November 2012 von der EKD-Synode verabschiedet werden und zum 1.1.2013 in Kraft treten.
Die Entwicklung in Brüssel wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aufmerksam beobachtet. Auch hier wird es nach in Krafttreten ggf. eine Anpassung geben.
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Das „Recht auf Vergessenwerden“ wird sich wirklich kaum jemals durchsetzen. Die ganze Werbeindustrie hat sich schon so dermaßen darauf ausgerichtet, maßgeschneidert Werbung anbieten zu können, dass sie sich mit Händen und Füßen für jede Verschärfung wehren werden: Alleine Facebook gibt doch da Millionen für entsprechende Lobbyarbeit aus.